Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Kosten
aus Anlaß der ersten Erhebungen und Untersuchungen durch den Amtstierarzt und die beauftragten Tierärzte und der amtstierärztlichen Revisionen, soweit alle diese Kosten nicht zu dem von den Ländern zu tragenden Amtssachaufwand (einschließlich aller Reisekosten) gehören, sowie der laboratoriumsmäßigen Überprüfungen zur Feststellung der Deckseuchen,
der Kennzeichnung der Rinder im Seuchengebiete und
der Desinfektion, mit Ausnahme der zu ihrer Durchführung notwendigen Hand- und Zugarbeiten,
fallen dem Bundesschatze zur Last.
(2)Absatz 2,Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung, der Nachuntersuchung, künstlichen Befruchtung sowie der bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten haben die Rinderbesitzer zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129901
Alte Dokumentnummer
N8194912214I