Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1949 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 22/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.194931.12.2018 BGBl. Nr. 22/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1949BGBl. Nr. 22/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bekämpfung der Deckseuchen hat in Gebieten, in denen ihr Auftreten vom zuständigen Amtstierarzt festgestellt wurde, nach einem Plane zu erfolgen, der von diesem, wenn aber das Seuchengebiet über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgeht, im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt des betroffenen Nachbarbezirkes aufzustellen ist. Bei der Festlegung des Bekämpfungsplanes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die von ihr mit der Bekämpfung der Deckseuchen beauftragten Tierärzte, die zuständige landwirtschaftliche Berufskörperschaft und die Bürgermeister der in Betracht kommenden Gemeinden zu hören.
  2. Absatz 2,Den mit den Erhebungen, Untersuchungen, Feststellungen und Behandlungen beauftragten Amts- und praktischen Tierärzten ist vom Rinderbesitzer oder von seinem Stellvertreter jede nötige Hilfe zu gewähren.

Schlagworte

Amtsarzt

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129890

Alte Dokumentnummer

N8194912203I