Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1949 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 22/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.194931.12.2018 BGBl. Nr. 22/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1949BGBl. Nr. 22/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) oder einer solchen Seuche verdächtige Rinder sind bis zur Genesung oder Behebung des Verdachtes mit einem Kennzeichen zu versehen.
  2. Absatz 2,Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist oder vom Besitzer abgelehnt wird, sind ausnahmslos durch Ohrlochung bleibend zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterhaltung solcher Rinder verbieten.
  3. Absatz 3,So gekennzeichnete Rinder dürfen nicht belegt oder zum Belegen benützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129892

Alte Dokumentnummer

N8194912205I