Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung oder auf Antrag der zuständigen landwirtschaftlichen Berufskörperschaft die Kastration der nicht gekörten oder abgekörten Stiere des Seuchengebietes zur Hintanhaltung der Verschleppung von Deckseuchen durch verbotswidriges Belegen (Schwarzdecken) auf Kosten der Besitzer anordnen, sofern diese nicht die Schlachtung solcher Stiere vorziehen. Die Tierzuchtförderungsgesetze der Länder werden hiedurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129895
Alte Dokumentnummer
N8194912208I