Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zu Hintanhaltung der Verschleppung und zur Tilgung der Deckseuchen der Rinder unter Bedachtnahme auf die Interessen der Tierzucht und des Tierverkehres durch Verordnung besondere Verfügungen treffen, die sich auf
die Feststellung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten;
die Art und den Umfang der tierärztlichen Untersuchung, Behandlung und Überwachung der kranken und verdächtigen Tiere;
die Art der Kennzeichnung;
die besonderen Schutz- und Tilgungsmaßnahmen und
die vorbeugende Behandlung der zum Belegen zugelassenen Rinder des Seuchengebietes beziehen.
Schlagworte
Landwirtschaft, Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129896
Alte Dokumentnummer
N8194912209I