Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist ermächtigt, durch Verordnung
das Verbreitungsgebiet der Dasselbeulenkrankheit festzustellen;
die Gebiete, in denen die Entdasselung durchzuführen ist, zu bezeichnen;
die Zeit der Entdasselung festzusetzen;
das Entdasselungsverfahren zu bestimmen;
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über das Entdasselungsverfahren (Abs. (1), lit. d) habenDie Bestimmungen über das Entdasselungsverfahren (Abs. (1), Litera d,) haben
die Art und Weise der Entdasselung (mechanisches oder medikamentöses Verfahren),
die Durchfürhung des Verfahrens durch die Tierhalter oder durch besondere Entdasseler und
die Nachuntersuchung sowie die etwa nötige Wiederholung des Verfahrens (Nachentdasselung)
zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Unterweisung der Tierbesitzer und des Halterpersonals über das Entdasselungsverfahren hat durch die zuständigen Amtstierärzte oder deren Beauftragte zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Beim Herrschen der Maul- und Klauenseuche darf die Entdasselung in den von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bezeichnenden Gebieten nur von hofeigenen Personen ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129907
Alte Dokumentnummer
N8194913716A