Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In Gebieten, in denen die Bekämpfung der Dasselbeuelenkrankheit angeordnet ist, dürfen nur entdasselte Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte gebracht werden.
(2)Absatz 2,Als entdasselt sind solche Rinder anzusehen, die einem Verfahren im Sinne des § 2, Abs. (2), lit. a, mit sichtbarem Erfolg unterzogen wurden.Als entdasselt sind solche Rinder anzusehen, die einem Verfahren im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (2), Litera a,, mit sichtbarem Erfolg unterzogen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129908
Alte Dokumentnummer
N8194913717A