Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung
§ 10. Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ist ein persönliches Recht, das mit dem Tode des Berechtigten erlischt. Paragraph 10, Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ist ein persönliches Recht, das mit dem Tode des Berechtigten erlischt.
Dokumentnummer
NOR12129923
Alte Dokumentnummer
N8194928510L