Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zurücklegung der Berechtigung.
§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentistenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen. Paragraph 10 a, Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentistenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR40012075