Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Meldepflicht.
§ 16. Die Zahnärzte und Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bei ihnen zur Leistung dentistischer Arbeiten angestellten Personen sowie alle sich später ergebenden Veränderungen binnen drei Tagen nach Ein- oder Austritt solcher Personen der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Paragraph 16, Die Zahnärzte und Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bei ihnen zur Leistung dentistischer Arbeiten angestellten Personen sowie alle sich später ergebenden Veränderungen binnen drei Tagen nach Ein- oder Austritt solcher Personen der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
Dokumentnummer
NOR12129930
Alte Dokumentnummer
N8194928517L