Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Standesvertretung.
§ 18. (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten wird eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung „Österreichische Dentistenkammer'' in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.Paragraph 18, (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten wird eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung „Österreichische Dentistenkammer'' in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.
(2)Absatz 2,Die „Österreichische Dentistenkammer'', in der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Dentistenkammer" zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12129932
Alte Dokumentnummer
N8194928519L