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§ 1 DentG

Fassungen
11.03.1999 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.03.199931.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

römisch eins. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins, (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.

  1. Absatz 2,Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt
    1. Litera a
      zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;
    2. Litera b
      zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.
  2. Absatz 3,Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten - gewerbsmäßig ausgeübt - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129912

Alte Dokumentnummer

N8194928499L