Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verhältnis zu Behörden, Kammern und Trägern
der Sozialversicherung.
§ 20. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Dentistenkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Dentistenkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.Paragraph 20, (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Dentistenkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Dentistenkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.
(2)Absatz 2,Gesetzentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Dentistenkammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die die erwähnten Interessen und Fragen berühren, vor ihrer Erlassung der Dentistenkammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12129934
Alte Dokumentnummer
N8194928521L