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§ 20 DentG

Fassungen
21.04.1949 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2021.04.194931.12.2005 BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

21.04.1949BGBl. Nr. 90/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verhältnis zu Behörden, Kammern und Trägern

der Sozialversicherung.

Paragraph 20, (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Dentistenkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Dentistenkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.

  1. Absatz 2,Gesetzentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Dentistenkammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die die erwähnten Interessen und Fragen berühren, vor ihrer Erlassung der Dentistenkammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129934

Alte Dokumentnummer

N8194928521L