Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mitglieder.
§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.Paragraph 21, (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.
(2)Absatz 2,Solche Personen haben sich persönlich unter Vorlage der ihre Berechtigung nachweisenden Belege bei der Landesgeschäftsstelle anzumelden, in deren Bereich sie ihren Beruf auszuüben beabsichtigen. Die Landesgeschäftsstellen haben beglaubigte Abschriften dieser Belege der Dentistenkammer in Wien zur zentralen Führung eines Dentistenregisters zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus welchen Gründen immer aus dem Dentistenberuf ausscheidet. In diesem Falle sind die Eintragungen im Dentistenregister entsprechend richtigzustellen.
Dokumentnummer
NOR12129935
Alte Dokumentnummer
N8194928522L