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§ 21 DentG

Fassungen
11.03.1999 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2111.03.199931.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mitglieder.

Paragraph 21, (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.

  1. Absatz 2,Solche Personen haben sich persönlich unter Vorlage der ihre Berechtigung nachweisenden Belege bei der Landesgeschäftsstelle anzumelden, in deren Bereich sie ihren Beruf auszuüben beabsichtigen. Die Landesgeschäftsstellen haben beglaubigte Abschriften dieser Belege der Dentistenkammer in Wien zur zentralen Führung eines Dentistenregisters zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus welchen Gründen immer aus dem Dentistenberuf ausscheidet. In diesem Falle sind die Eintragungen im Dentistenregister entsprechend richtigzustellen.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129935

Alte Dokumentnummer

N8194928522L