Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 23. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Vorstand zu wählen.Paragraph 23, (1) Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Vorstand zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied genießt den Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Dentistenkammer und hat Anspruch auf den Genuß der Wohlfahrtseinrichtungen nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Bestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12129937
Alte Dokumentnummer
N8194928524L