Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Satzung und Geschäftsordnung.
§ 24. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Dentistenkammer und ihrer Organe werden im Rahmen dieses Bundesgesetzes durch Satzung getroffen.Paragraph 24, (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Dentistenkammer und ihrer Organe werden im Rahmen dieses Bundesgesetzes durch Satzung getroffen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Dentistenkammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(3)Absatz 3,Die Aufbringung der Mittel wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
Dokumentnummer
NOR12129938
Alte Dokumentnummer
N8194928525L