Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Hauptversammlung.
§ 26. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der Dentistenkammer zusammen.Paragraph 26, (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der Dentistenkammer zusammen.
(2)Absatz 2,In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung überlassen werden kann. In diesem Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Bedachtnahme der in § 28 angeführten Grundsätze zu regeln.In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung überlassen werden kann. In diesem Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Bedachtnahme der in Paragraph 28, angeführten Grundsätze zu regeln.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter (§ 29, Abs. (1)).Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter (Paragraph 29,, Abs. (1)).
(4)Absatz 4,Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahre einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, betreffend die Festsetzung der Satzung der Geschäftsordnung, der Dienstordnung oder Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig geblieben, so sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.
(5)Absatz 5,Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch der Präsident sowie der Vorstand berechtigt.
(6)Absatz 6,Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehört insbesondere:
die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Beitragsordnung;
die Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;
die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen;
die Beschlußfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern.
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12129940
Alte Dokumentnummer
N8194928527L