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§ 26 DentG

Fassungen
21.04.1949 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2621.04.194931.12.2005 BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

21.04.1949BGBl. Nr. 90/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Hauptversammlung.

Paragraph 26, (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der Dentistenkammer zusammen.

  1. Absatz 2,In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung überlassen werden kann. In diesem Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Bedachtnahme der in Paragraph 28, angeführten Grundsätze zu regeln.
  2. Absatz 3,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter (Paragraph 29,, Abs. (1)).
  3. Absatz 4,Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahre einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, betreffend die Festsetzung der Satzung der Geschäftsordnung, der Dienstordnung oder Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig geblieben, so sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.
  4. Absatz 5,Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch der Präsident sowie der Vorstand berechtigt.
  5. Absatz 6,Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehört insbesondere:
    1. Litera a
      die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Beitragsordnung;
    2. Litera b
      die Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;
    3. Litera c
      die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    4. Litera d
      die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen;
    5. Litera e
      die Beschlußfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129940

Alte Dokumentnummer

N8194928527L