Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Vorstand.
§ 27. (1) Der Vorstand besteht aus den gemäß § 28 gewählten Vorstandsmitgliedern.Paragraph 27, (1) Der Vorstand besteht aus den gemäß Paragraph 28, gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, für welche der den Vorsitz führende Präsident (Vizepräsident) gestimmt hat.
(3)Absatz 3,In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Vorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.
Dokumentnummer
NOR12129941
Alte Dokumentnummer
N8194928528L