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§ 29 DentG

Fassungen
21.04.1949 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2921.04.194931.12.2005 BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

21.04.1949BGBl. Nr. 90/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Präsident und Vizepräsident.

Paragraph 29, (1) Die gemäß Paragraph 28, gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen zuerst den Präsidenten und sodann den Vizepräsidenten. Als gewählt ist anzusehen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  1. Absatz 2,Der Präsident vertritt die Dentistenkammer nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung. Er führt den Vorsitz im Vorstand.
  2. Absatz 3,Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus, so hat der Vorstand unter Beobachtung der im Paragraph 28,, Abs. (1), festgesetzten Grundsätze bis zur Neuwahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Präsidenten zu wählen. Die Neuwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129943

Alte Dokumentnummer

N8194928530L