Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Präsident und Vizepräsident.
§ 29. (1) Die gemäß § 28 gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen zuerst den Präsidenten und sodann den Vizepräsidenten. Als gewählt ist anzusehen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.Paragraph 29, (1) Die gemäß Paragraph 28, gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen zuerst den Präsidenten und sodann den Vizepräsidenten. Als gewählt ist anzusehen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(2)Absatz 2,Der Präsident vertritt die Dentistenkammer nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung. Er führt den Vorsitz im Vorstand.
(3)Absatz 3,Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus, so hat der Vorstand unter Beobachtung der im § 28, Abs. (1), festgesetzten Grundsätze bis zur Neuwahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Präsidenten zu wählen. Die Neuwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten hat binnen vier Wochen zu erfolgen.Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus, so hat der Vorstand unter Beobachtung der im Paragraph 28,, Abs. (1), festgesetzten Grundsätze bis zur Neuwahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Präsidenten zu wählen. Die Neuwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen.