Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Landesgeschäftsstellen.
§ 30. Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte der Dentistenkammer, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen. Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihre Zusammensetzung werden durch die Satzung getroffen. Paragraph 30, Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte der Dentistenkammer, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen. Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihre Zusammensetzung werden durch die Satzung getroffen.
Dokumentnummer
NOR12129944
Alte Dokumentnummer
N8194928531L