Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verschwiegenheitspflicht.
§ 31. Alle Organe und das gesamte Personal der Dentistenkammer sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann sie das Bundesministerium für soziale Verwaltung über Verlangen eines Gerichtes oder einer sonstigen Behörde entbinden. Paragraph 31, Alle Organe und das gesamte Personal der Dentistenkammer sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann sie das Bundesministerium für soziale Verwaltung über Verlangen eines Gerichtes oder einer sonstigen Behörde entbinden.
Dokumentnummer
NOR12129945
Alte Dokumentnummer
N8194928532L