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§ 32 DentG

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3215.07.195531.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Deckung der Kosten.

Paragraph 32, (1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.

  1. Absatz 2,Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Dentistenkammer von ihren Mitgliedern Beiträge ein, die im Verwaltungswege eingebracht werden können. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Beitragsordnung erlassen (Paragraph 24,, Abs. (3)).
  2. Absatz 3,Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 30. April den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129946

Alte Dokumentnummer

N8194928533L