Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Deckung der Kosten.
§ 32. (1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.Paragraph 32, (1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.
(2)Absatz 2,Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Dentistenkammer von ihren Mitgliedern Beiträge ein, die im Verwaltungswege eingebracht werden können. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Beitragsordnung erlassen (§ 24, Abs. (3)).Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Dentistenkammer von ihren Mitgliedern Beiträge ein, die im Verwaltungswege eingebracht werden können. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Beitragsordnung erlassen (Paragraph 24,, Abs. (3)).
(3)Absatz 3,Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 30. April den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12129946
Alte Dokumentnummer
N8194928533L