Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Disziplinarverfahren.
§ 33a. (1) Kammermitglieder, die das Ansehen des Dentistenberufes beeinträchtigen oder die Berufspflichten verletzen, machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig.Paragraph 33 a, (1) Kammermitglieder, die das Ansehen des Dentistenberufes beeinträchtigen oder die Berufspflichten verletzen, machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig.
(2)Absatz 2,Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
Dokumentnummer
NOR12129948
Alte Dokumentnummer
N8194928535L