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§ 33b DentG

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33b15.07.195531.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 b

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 33 b, (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat bei der Österreichischen Dentistenkammer.

  1. Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt wird, und aus zwei Beisitzern, die vom Vorstande aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt werden. Für den Vorsitzenden und für die beiden Beisitzer sind gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer können dem Disziplinarrat nicht angehören.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch werden ihre Barauslagen von der Österreichischen Dentistenkammer vergütet. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich jener der anderen Organe der Dentistenkammer.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129949

Alte Dokumentnummer

N8194928536L