Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33bParagraph 33 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 33b. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat bei der Österreichischen Dentistenkammer.Paragraph 33 b, (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat bei der Österreichischen Dentistenkammer.
(2)Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt wird, und aus zwei Beisitzern, die vom Vorstande aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt werden. Für den Vorsitzenden und für die beiden Beisitzer sind gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer können dem Disziplinarrat nicht angehören.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch werden ihre Barauslagen von der Österreichischen Dentistenkammer vergütet. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich jener der anderen Organe der Dentistenkammer.
Dokumentnummer
NOR12129949
Alte Dokumentnummer
N8194928536L