Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33cParagraph 33 c
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 33c. Die Anzeige der Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstand bestellten Disziplinaranwalt. Auf Weisung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder des Präsidenten der Österreichischen Dentistenkammer ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen. Paragraph 33 c, Die Anzeige der Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstand bestellten Disziplinaranwalt. Auf Weisung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder des Präsidenten der Österreichischen Dentistenkammer ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
Dokumentnummer
NOR12129950
Alte Dokumentnummer
N8194928537L