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§ 33d DentG

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33d15.07.195531.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 d

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 33 d, (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.

  1. Absatz 2,Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 3,Über Berufungen entscheidet der Disziplinarberufungssenat bei der Österreichischen Dentistenkammer. Er besteht aus einer zum Richteramte - abgesehen von der Altersgrenze - geeigneten Person als Vorsitzenden, zwei Beamten aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, von denen einer rechtskundig sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt werden. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates, mit Ausnahme der vom Vorstand bestellten Beisitzer, werden auf Vorschlag der Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates und des Vorstandes können nicht Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sein.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129951

Alte Dokumentnummer

N8194928538L