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§ 33f DentG

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33f15.07.195531.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 f

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 33 f, (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. Litera a
    der schriftliche Verweis;
  2. Litera b
    Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen des monatlichen festen Kammerbeitrages;
  3. Litera c
    Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer eines Jahres.
  1. Absatz 2,Die Disziplinarstrafe nach Absatz eins, Litera c, kann das erste Mal höchstens auf die Dauer von drei Monaten und nur gegen solche Kammermitglieder verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehens bereits mit einer Geldstrafe bestraft worden sind.
  2. Absatz 3,Jede in Rechtskraft erwachsende Disziplinarstrafe ist in eine vom Vorstand zu führende Vormerkung einzutragen. Die Disziplinarstrafe nach Absatz eins, Litera c, ist der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung der Strafe im jeweiligen Verlautbarungsorgan der Österreichischen Dentistenkammer erkannt werden.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129953

Alte Dokumentnummer

N8194928540L