Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33fParagraph 33 f
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 33f. (1) Disziplinarstrafen sind:Paragraph 33 f, (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen des monatlichen festen Kammerbeitrages;
Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer eines Jahres.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c kann das erste Mal höchstens auf die Dauer von drei Monaten und nur gegen solche Kammermitglieder verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehens bereits mit einer Geldstrafe bestraft worden sind.Die Disziplinarstrafe nach Absatz eins, Litera c, kann das erste Mal höchstens auf die Dauer von drei Monaten und nur gegen solche Kammermitglieder verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehens bereits mit einer Geldstrafe bestraft worden sind.
(3)Absatz 3,Jede in Rechtskraft erwachsende Disziplinarstrafe ist in eine vom Vorstand zu führende Vormerkung einzutragen. Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c ist der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung der Strafe im jeweiligen Verlautbarungsorgan der Österreichischen Dentistenkammer erkannt werden.Jede in Rechtskraft erwachsende Disziplinarstrafe ist in eine vom Vorstand zu führende Vormerkung einzutragen. Die Disziplinarstrafe nach Absatz eins, Litera c, ist der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung der Strafe im jeweiligen Verlautbarungsorgan der Österreichischen Dentistenkammer erkannt werden.
Dokumentnummer
NOR12129953
Alte Dokumentnummer
N8194928540L