Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33gParagraph 33 g
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 33g. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Bestraften, im Falle des Freispruches von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.Paragraph 33 g, (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Bestraften, im Falle des Freispruches von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.
(2)Absatz 2,Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) einzubringen.Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12129954
Alte Dokumentnummer
N8194928541L