Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33hParagraph 33 h
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ordnungsstrafen.
§ 33h. (1) Der Vorstand kann gegen die Kammermitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Anmeldung (§ 21 Abs. 2), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 300 S verhängen.Paragraph 33 h, (1) Der Vorstand kann gegen die Kammermitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Anmeldung (Paragraph 21, Absatz 2,), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 300 S verhängen.
(2)Absatz 2,Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zu.
(3)Absatz 3,Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4)Absatz 4,Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat offen. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12129955
Alte Dokumentnummer
N8194928542L