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§ 33h DentG

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33h15.07.195531.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 h

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ordnungsstrafen.

Paragraph 33 h, (1) Der Vorstand kann gegen die Kammermitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Anmeldung (Paragraph 21, Absatz 2,), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 300 S verhängen.

  1. Absatz 2,Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zu.
  2. Absatz 3,Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Absatz 4,Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat offen. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129955

Alte Dokumentnummer

N8194928542L