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§ 34 DentG

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3415.07.195531.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufsicht.

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Dentistenkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 2,Die Satzung (Paragraph 24, Absatz eins,), die Geschäftsordnung (Paragraph 24, Absatz 2,), die Beitragsordnung (Paragraph 24, Absatz 3,), der Jahresvoranschlag, der Rechnungsabschluß (Paragraph 26, Absatz 6, Litera c,), die Bestellung des Disziplinaranwaltes (Paragraph 33 c,) und die Bestellung der vom Vorstand namhaft gemachten Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sowie deren Stellvertreter (Paragraph 33 b, Absatz 2,, Paragraph 33 d, Absatz 3,) unterliegen der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufheben.
  4. Absatz 4,Der Vorstand kann durch Verfügung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt, seine Befugnisse überschreitet oder wenn er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung beschlußunfähig bleibt.
  5. Absatz 5,Bei Auflösung des Vorstandes nach Absatz eins und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung selbst beschließt, ist die Ausschreibung der Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden die Geschäfte durch einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu bestellenden Regierungskommissär geführt, dem ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreise der Mitglieder der Dentistenkammer an die Seite zu stellen ist. Die sich aus der Bestellung eines Regierungskommissärs und der Mitglieder des Beirates ergebenden Kosten sind von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129956

Alte Dokumentnummer

N8194928543L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/90/P34/NOR12129956