Rechtstracker.at

§ 35a DentG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35a01.01.200231.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 35 a, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (Paragraph 6, Absatz eins und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
  3. Ziffer 3
    einer oder mehreren in Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR40012079