Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 36. (1) Bis zur Durchführung der Wahlen (§ 28) bleibt die bei Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehende vorläufige Standesvertretung der Dentisten als vorläufiger Kammervorstand mit der Vertretung der Dentisten betraut.Paragraph 36, (1) Bis zur Durchführung der Wahlen (Paragraph 28,) bleibt die bei Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehende vorläufige Standesvertretung der Dentisten als vorläufiger Kammervorstand mit der Vertretung der Dentisten betraut.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen vorläufigen Standesvertretung gehen mit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung auf die Dentistenkammer über. Die Dentistenkammer ist berechtigt, Ansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf Vermögen geltend zu machen, das den am 13. März 1938 bestandenen Standesvertretungen der befugten Zahntechniker entzogen worden ist.
(3)Absatz 3,Der Übergang der Vermögenswerte sowie alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Das gleiche gilt für den sonstigen Schriftwechsel der Dentistenkammer mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12129958
Alte Dokumentnummer
N8194928545L