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§ 36 DentG

Fassungen
21.04.1949 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3621.04.194931.12.2005 BGBl. Nr. 90/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

21.04.1949BGBl. Nr. 90/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 36, (1) Bis zur Durchführung der Wahlen (Paragraph 28,) bleibt die bei Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehende vorläufige Standesvertretung der Dentisten als vorläufiger Kammervorstand mit der Vertretung der Dentisten betraut.

  1. Absatz 2,Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen vorläufigen Standesvertretung gehen mit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung auf die Dentistenkammer über. Die Dentistenkammer ist berechtigt, Ansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf Vermögen geltend zu machen, das den am 13. März 1938 bestandenen Standesvertretungen der befugten Zahntechniker entzogen worden ist.
  2. Absatz 3,Der Übergang der Vermögenswerte sowie alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Das gleiche gilt für den sonstigen Schriftwechsel der Dentistenkammer mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.

Schlagworte

Stempelgebühr

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129958

Alte Dokumentnummer

N8194928545L