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§ 6 DentG

Fassungen
11.03.1999 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.03.199931.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnung und Berufspflichten.

Paragraph 6, (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt,

  1. Ziffer eins
    die Berufsbezeichnung „Zahnarzt''/„Zahnärztin'' zu führen und
  2. Ziffer 2
    neben der Berufsbezeichnung „Zahnarzt''/„Zahnärztin'' die Ausbildungsbezeichnung „Dentist''/„Dentistin'' in Klammer anzufügen.
  1. Absatz 2,EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Absatz eins,, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  2. Absatz 3,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen
    ist verboten.
  3. Absatz 4,Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  4. Absatz 5,Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter hat den in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
  5. Absatz 6,Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten im Bundesgebiet führen.

Schlagworte

Heimatstaat

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129918

Alte Dokumentnummer

N8194928505L