Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Jedes Mitglied wird von nicht mehr als drei Delegierten vertreten, von denen einer vom Mitglied als Hauptdelegierter bestimmt wird. Diese Delegierten sollten aus dem Kreise der Personen gewählt werden, die durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens am geeignetsten sind, vorzugsweise aus Vertretern der staatlichen Gesundheitsverwaltung des Mitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057504