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Art. 20

Fassungen
ab 07.04.1948 — BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute07.04.1948 BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

07.04.1948BGBl. Nr. 96/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 20

Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen achtzehn Monaten nach der Annahme eines Abkommens oder Vertrages durch die Gesundheitsversammlung, bezüglich der Annahme eines solchen Abkommens oder Vertrages Maßnahmen zu ergreifen. Jedes Mitglied wird dem Generaldirektor Mitteilung von den ergriffenen Maßnahmen machen, und, wenn es dieses Abkommen oder diesen Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist annimmt, wird es eine Erklärung über die Gründe der Nichtannahme übermitteln. Im Falle der Annahme verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Generaldirektor einen Jahresbericht gemäß Kapitel römisch vierzehn zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057513

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/96/A20/NOR40057513