Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 07.04.1948 — BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute07.04.1948 BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

07.04.1948BGBl. Nr. 96/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 33

Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann auf Grund einer Übereinkunft mit den Mitgliedern ein Verfahren einrichten, das ihm zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gestattet, unmittelbaren Verkehr mit ihren verschiedenen Ressorts, besonders mit ihren Gesundheitsverwaltungen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen nationalen Gesundheitsorganisationen aufrechtzuerhalten. Desgleichen kann er unmittelbare Beziehungen mit internationalen Organisationen aufnehmen, deren Tätigkeit in die Zuständigkeit der Organisation fällt. Er hat die Regionalbüros über alle Angelegenheiten die ihre jeweiligen Gebiete betreffen, fortlaufend zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057526

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/96/A33/NOR40057526