Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33
Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann auf Grund einer Übereinkunft mit den Mitgliedern ein Verfahren einrichten, das ihm zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gestattet, unmittelbaren Verkehr mit ihren verschiedenen Ressorts, besonders mit ihren Gesundheitsverwaltungen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen nationalen Gesundheitsorganisationen aufrechtzuerhalten. Desgleichen kann er unmittelbare Beziehungen mit internationalen Organisationen aufnehmen, deren Tätigkeit in die Zuständigkeit der Organisation fällt. Er hat die Regionalbüros über alle Angelegenheiten die ihre jeweiligen Gebiete betreffen, fortlaufend zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057526