Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Text
Artikel 37
Der Generaldirektor und das Personal dürfen bei Erfüllung ihrer Aufgaben keine Weisungen von irgendeiner Regierung oder von irgendeiner Stelle außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie sollen jede Handlung vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057530