Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Text
Kapitel XIKapitel römisch elf
Regionalabkommen
Artikel 44
Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Gebiete, in welchen die Errichtung regionaler Organisationen erwünscht ist.
Die Gesundheitsversammlung kann mit Zustimmung der Mehrheit der innerhalb jeder so bestimmten Gebiete gelegenen Mitgliedsstaaten eine Regionalorganisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen eines solchen Gebietes zu entsprechen. In jedem Gebiet soll es nur eine Regionalorganisation geben.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057537