Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Text
Artikel 50
Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:
die Politik hinsichtlich der Angelegenheiten von ausschließlich regionalem Charakter festzulegen;
die Tätigkeit des Regionalbüros zu beaufsichtigen;
beim Regionalbüro die Einberufung technischer Konferenzen und die zusätzliche Arbeit oder Forschung in Gesundheitsangelegenheiten anzuregen, welche nach Ansicht des Regionalausschusses das Ziel der Organisation in dem Gebiet fördern würden;
mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denen anderer Spezialorganisationen und mit anderen internationalen Regionalorganisationen zusammenzuarbeiten, welche mit der Organisation gemeinsame Interessen haben;
der Organisation im Wege des Generaldirektors Ratschläge über internationale Gesundheitsangelegenheiten zu geben, die mehr als regionale Bedeutung haben;
zusätzliche regionale Kredite durch die Regierungen der betreffenden Regionen zu empfehlen, wenn die vom Zentralbudget der Organisation für die Region ausgesetzte Zuteilung für die Ausführung der regionalen Funktionen nicht ausreicht;
die anderen Funktionen, die dem Regionalausschuß von der Gesundheitsversammlung dem Rat oder dem Generaldirektor übertragen werden mögen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057543