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Art. 50

Fassungen
ab 07.04.1948 — BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 50 heute07.04.1948 BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

07.04.1948BGBl. Nr. 96/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 50

Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:

  1. Litera a
    die Politik hinsichtlich der Angelegenheiten von ausschließlich regionalem Charakter festzulegen;
  2. Litera b
    die Tätigkeit des Regionalbüros zu beaufsichtigen;
  3. Litera c
    beim Regionalbüro die Einberufung technischer Konferenzen und die zusätzliche Arbeit oder Forschung in Gesundheitsangelegenheiten anzuregen, welche nach Ansicht des Regionalausschusses das Ziel der Organisation in dem Gebiet fördern würden;
  4. Litera d
    mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denen anderer Spezialorganisationen und mit anderen internationalen Regionalorganisationen zusammenzuarbeiten, welche mit der Organisation gemeinsame Interessen haben;
  5. Litera e
    der Organisation im Wege des Generaldirektors Ratschläge über internationale Gesundheitsangelegenheiten zu geben, die mehr als regionale Bedeutung haben;
  6. Litera f
    zusätzliche regionale Kredite durch die Regierungen der betreffenden Regionen zu empfehlen, wenn die vom Zentralbudget der Organisation für die Region ausgesetzte Zuteilung für die Ausführung der regionalen Funktionen nicht ausreicht;
  7. Litera g
    die anderen Funktionen, die dem Regionalausschuß von der Gesundheitsversammlung dem Rat oder dem Generaldirektor übertragen werden mögen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/96/A50/NOR40057543