Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel römisch sechzehn genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057499