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Art. 60

Fassungen
ab 07.04.1948 — BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 60 heute07.04.1948 BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

07.04.1948BGBl. Nr. 96/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 60

  1. Litera a
    Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Diese Fragen umfassen:
    Die Annahme von Abkommen und Verträgen, die Genehmigung von Verträgen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Organen gemäß den Artikeln 69, 70 und 72 in Verbindung bringen; Änderungen dieser Satzung.
  2. Litera b
    Beschlüsse über andere Fragen einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
  3. Litera c
    Die Abstimmung im Rat und in den Ausschüssen der Organisation über analoge Angelegenheiten hat gemäß den lit. (a) und (b) dieses Artikels zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057553

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/96/A60/NOR40057553