Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 79Artikel 79
Text
Artikel 79
Staaten können Vertragsteile dieser Satzung werden mittels:
(I) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,(römisch eins) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,
(II) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder(römisch zwei) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
(III) Annahme.(römisch drei) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057572