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Art. 8

Fassungen
ab 07.04.1948 — BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.04.1948 BGBl. Nr. 96/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.04.1948BGBl. Nr. 96/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 8

Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden auf Grund von Ansuchen, die im Namen eines solchen Gebietes oder einer solchen Gruppe von Gebieten von dem Mitglied oder einer anderen Behörde gemacht werden, welche die Verantwortung für deren internationale Beziehungen tragen. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder auf der Gesundheitsversammlung sollten durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens qualifiziert sein und sollten aus der einheimischen Bevölkerung gewählt werden. Das Wesen und Ausmaß der Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder wird von der Gesundheitsversammlung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/96/A8/NOR40057501