Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 5 a,;
die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach Paragraph 5, vorgenommenen Untersuchungen;
die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (Paragraph 14,);
die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (Paragraph 17,);
die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (Paragraph 22,);
die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (Paragraph 24,);
die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);die Gebühren der Epidemieärzte (Paragraph 27,);
die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (Paragraphen 29 bis 31);
die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;die Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2,;
die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 34,);
die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 35,);
die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.die Kosten für die Beauftragungen nach Paragraph 5, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3,Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253520