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Anl. 2

Fassungen
ab 15.08.1950 — BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute15.08.1950 BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

15.08.1950BGBl. Nr. 178/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Unterzeichnungsprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften von diesem Tage erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen übereingekommen zu sein:

Ziffer eins daß China die Annahme des Übereinkommens dem folgenden Vorbehalt in bezug auf Artikel 9 unterwirft:

„Solange die Konsular-Gerichtsbarkeit, deren sich die Staatsangehörigen gewisser Mächte in China erfreuen, nicht beseitigt ist, ist die Chinesische Regierung nicht imstande, die Verpflichtungen, die sich aus dem Artikel 9 ableiten, und die eine allgemeine Verpflichtung durch die Hohen Vertragschließenden Parteien einschließen, die Auslieferung von Ausländern, die der in diesem Artikel erwähnten Delikte schuldig sind, zu gewähren, einzuhalten.“

Ziffer 2 Daß die Niederlande ihre Annahme des Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig machen, daß sie gemäß den in den Niederlanden geltenden Grundsätzen des Strafrechts nur in den Fällen gemäß lit. (c) des Artikels 2 vorgehen können, in denen eine Ausführungshandlung gesetzt wird.

Ziffer 3 Daß Indien seine Annahme des Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig macht, daß das besagte Übereinkommen nicht auf die Indischen Staaten oder auf die Shan-Staaten (welche einen Teil Britisch-Indiens bilden) Anwendung findet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift dem vorliegenden Protokoll beigesetzt.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt bleiben soll und von der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 des Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063363