Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
1.Ziffer eins In diesem Übereinkommen sollen unter „Suchtgiften“ Gifte und Substanzen verstanden werden, auf welche die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912 und der Genfer Übereinkommen vom 19. Februar 1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder künftig Anwendung finden.
2.Ziffer 2 Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens bedeutet das Wort „Gewinnung“ ein Verfahren, wodurch ein Suchtgift von der Substanz oder Verbindung, deren Teil es bildet, getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächliche Fabrikation oder Umwandlung in sich zu schließen. Diese Definition des Wortes „Gewinnung“ schließt nicht die Verfahren ein, durch welche Rohopium aus Opiummohn gewonnen wird, denn diese Verfahren fallen unter den Ausdruck „Produktion“.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063337