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Art. 1

Fassungen
ab 15.08.1950 — BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.08.1950 BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.08.1950BGBl. Nr. 178/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 1

Ziffer eins In diesem Übereinkommen sollen unter „Suchtgiften“ Gifte und Substanzen verstanden werden, auf welche die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912 und der Genfer Übereinkommen vom 19. Februar 1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder künftig Anwendung finden.

Ziffer 2 Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens bedeutet das Wort „Gewinnung“ ein Verfahren, wodurch ein Suchtgift von der Substanz oder Verbindung, deren Teil es bildet, getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächliche Fabrikation oder Umwandlung in sich zu schließen. Diese Definition des Wortes „Gewinnung“ schließt nicht die Verfahren ein, durch welche Rohopium aus Opiummohn gewonnen wird, denn diese Verfahren fallen unter den Ausdruck „Produktion“.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063337