Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 15.08.1950 — BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute15.08.1950 BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.08.1950BGBl. Nr. 178/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 12

Ziffer eins Das Zentralamt wird in möglichst weitgehendem Maße mit den Zentralämtern anderer Länder zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Bestrafung der im Artikel 2 erwähnten Delikte zu erleichtern.

Ziffer 2 Das Amt wird, soweit es dies für zweckdienlich hält, dem Zentralamt jedes Landes, welches betroffen sein mag, mitteilen:

  1. Litera a
    die Einzelheiten, die es ermöglichen, irgendwelche Nachforschungen oder Maßnahmen durchzuführen, die sich auf irgendwelche bereits im Laufe befindliche oder geplante Transaktion beziehen;
  2. Litera b
    alle Einzelheiten, die es hinsichtlich, der Identität und der Beschreibung der Händler sicherstellen konnte, um ihre Bewegungen zu überwachen;
  3. Litera c
    die Entdeckung geheimer Erzeugungsstätten von Suchtgiften.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063348