Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Ein Antrag auf Revision des vorliegenden Übereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt von jeder Hohen Vertragschließenden Partei mittels einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Anzeige eingebracht werden. Eine derartige Anzeige soll vom Generalsekretär den anderen Hohen Vertragschließenden Parteien übermittel werden und, falls sie von nicht weniger als einem Drittel von ihnen gutgeheißen wird, stimmen die Hohen Vertragschließenden Parteien zu, zum Zwecke der Revision des Übereinkommens zusammenzukommen.
Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleiben soll und von der alle Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063361