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Art. 25

Fassungen
ab 17.05.1950 — BGBl. Nr. 179/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute17.05.1950 BGBl. Nr. 179/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

17.05.1950BGBl. Nr. 179/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 25

Ein Antrag auf Revision des vorliegenden Übereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt von jeder Hohen Vertragschließenden Partei mittels einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Anzeige eingebracht werden. Eine derartige Anzeige soll vom Generalsekretär den anderen Hohen Vertragschließenden Parteien übermittel werden und, falls sie von nicht weniger als einem Drittel von ihnen gutgeheißen wird, stimmen die Hohen Vertragschließenden Parteien zu, zum Zwecke der Revision des Übereinkommens zusammenzukommen.

Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleiben soll und von der alle Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063361