Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die auf dem Gebiete einer anderen Hohen Vertragschließenden Partei exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um diejenigen ihrer eigenen Staatsbürger, welche sich auf dem betreffenden Gebiete eines im Artikel 2 erwähnten Deliktes schuldig gemacht haben, mindestens ebenso strenge zu bestrafen, als ob das Delikt in ihrem eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063339