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Art. 1 § 13

Fassungen
20.05.1951 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1320.05.195131.12.2019 BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.05.1951BGBl. Nr. 103/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

römisch drei. ABSCHNITT.
Ablösung von Nutzungsrechten.

Voraussetzungen und Formen der Ablösung.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Ablösung zulässig ist.
  2. Absatz 2,Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:

    Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130124

Alte Dokumentnummer

N8195149230J